Der Zweirad-Führerschein

Mehr Führerschein fürs Geld! Insbesondere Motorrad- und Motorroller-Interessierte dürfen sich freuen. Denn ab 19. Januar 2013 gilt die neue Führerscheinverordnung und bringt Vorteile für Führerscheinneulinge, Wiedereinsteiger und sogar für langjährige Motorrad- und Rollerfahrer.

Die neuen Zweiradfahrerlaubnisklassen

Info: Als nationale Regelung bleibt die Mofa-Prüfbescheinigung erhalten. Mofas dürfen weiterhin ab 15 Jahren gefahren werden und weisen bei max. 50 cm³ Hubraum eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h auf. Vor Ablegen der Prüfung erfolgt eine theoretische und praktische Ausbildung.

 

Die aktuellen Stufenführerscheinklassen im Überblick

Regelungen für Besitzer älterer Führerscheine finden Sie unten.

Stufenführerschein bedeutet, dass man für einen Zeitraum von jeweils 2 Jahren Erfahrungen auf einem Fahrzeug mit einer geringeren Motorleistung sammelt, bevor man in die nächste Leistungsklasse aufsteigt. Beim ersten Führerschein A1 oder A2 muss sowohl eine theoretische als auch eine praktische Ausbildung mit anschließender Prüfung erfolgen. Für den nächsten Aufstieg ist dann nur noch eine zeitlich reduzierte praktische Prüfung vorgeschrieben. Die Dauer der Prüfung beträgt in diesen Fällen 40 Minuten. Es besteht hierbei keine Ausbildungspflicht seitens der Fahrschulen, dementsprechend muss auch keine Ausbildungsbescheinigung zur praktischen Prüfung vorgelegt werden.

Natürlich empfiehlt es sich, vor der praktischen Prüfung die Erfahrungen der Fahrschule zur Kontrolle der eigenen Fähigkeiten und zur Korrektur von eingeschlichenen Fehlern zu nutzen. Auch aus finanzieller Sicht ist die Investition in ein paar Übungseinheiten gegenüber einer eventuell nicht bestandenen Prüfung und verlorenen Gebühren zu bevorzugen.

Der Stufenführerschein kann mit der Stufe 1 oder 2 begonnen werden.

Wissenswertes

Die wichtigsten Neuerungen in Kürze:

 

Neue Regelungen im Detail pro Klasse

Das ist zu beachten:

Klasse AM:

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.

Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor).

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

Das Mindestalter für die Klasse AM wird auf 16 Jahre festgelegt.

Klasse A1:

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (15 PS), bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

Das Mindestalter für die Klasse A1 wird auf 16 Jahre festgelegt.

Klasse A2:

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW (48 PS), bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

Hinweis: Deutschland hat folgende europäische Forderung aus der dritten Fahrerlaubnisdirektive zur Drosselung nicht umgesetzt: „2006/126/EG Artikel 4, Absatz 3b.): Krafträder, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind“.

Das Mindestalter für die Klasse A2 wird auf 18 Jahre festgelegt.

Klasse A:

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Direkteinstieg: Das Mindestalter für den direkten Zugang zur Klasse A bezogen auf zweirädrige Kraftfahrzeuge wird auf 24 Jahre festgelegt.

Direkteinstieg: Das Mindestalter für die Klasse A bezogen auf ausschließlich dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW wird auf 21 Jahre festgelegt.

Stufenführerschein: Das Mindestalter für den Aufstieg in die Klasse A bezogen auf zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge wird nach zwei Jahren Besitz der Klasse A2 auf 20 Jahre festgelegt.

Allgemeine Infos

Direkter Zugang zu den Klassen A1, A2 und A

Für den direkten Zugang zu den Klassen gelten die entsprechenden Mindestalter.

Der Bewerber um eine dieser Fahrerlaubnisse hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Voraussetzung hierzu ist eine theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule.

Einschlüsse:

Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM.

Die Fahrerlaubnis der Klasse A1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM.

Die Fahrerlaubnis der Klasse A2 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM.

Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2.

Besitzstandswahrung für alte Führerscheine:

Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse (neues Recht). Besitzstandswahrung übersetzt aus dem Amtsdeutsch: Was man bis zum 18.01.2013 fahren durfte, darf man danach auch noch fahren!

Achtung:
Wer seinen „alten“ Führerschein jetzt gegen das neue Kartenformat eintauscht, wird nun plötzlich für die Klassen A1 und A Eintragungen auf seiner neuen Karte vorfinden, obwohl man ja eigentlich nur den Pkw-Führerschein besitzt.

Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Schlüsselzahlen in der Spalte 12 immer maßgeblich sind. Wer seinen Pkw-Führerschein der Klasse B vor dem 18.01.2013 gemacht hat, darf nämlich dreirädrige Kraftfahrzeuge damit führen. Dies hat sich aber seit dem 19.01.2013 für Führerscheinneulinge geändert. Deshalb finden sich bei der Umschreibung auch der „alten“ Führerscheine folgende Schlüsselnummern, die sich aber nicht auf einspurige Motorräder und Roller beziehen:

79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge
79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg

Anlage 3: Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts

Die alte Fahrerlaubnis der Klasse 1b berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1, AM.

Die alte Fahrerlaubnis der Klasse 4 (vor dem 01.04.1980 erteilt) berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1, AM.

Die alte Fahrerlaubnis der Klasse 3 (vor dem 01.04.1980 erteilt) berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1, AM.

Einschlüsse oder Erweiterungen

Dreiradkraftfahrzeuge gelten für die Fahrerlaubnis der Klassen 3 und B (vor dem 18.01.2013 erteilt) nach nationalem Recht als Kraftwagen (Pkw) und dürfen folglich mit diesen Führerscheinen gefahren werden. Für ab dem 19.01.2013 erteilte Fahrerlaubnisse werden dreirädrige Fahrzeuge den zweirädrigen Fahrzeugen zugeordnet, also wird eine Zweiradlizenz benötigt.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. März 1980 erteilt worden ist, wird die Fahrerlaubnis der Klasse A2 unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben.

Durch die Umstellung der alten Fahrerlaubnisklassen 4 (vor dem 01.04.1980 erteilt) und 1b auf die neuen Klassen A1, AM, besitzen die Inhaber dieser Klassen das Fahrerlaubnis-Äquivalent A1 bereits länger als 2 Jahre und haben somit die Einstiegsklasse in den Stufenführerschein absolviert. Der Logik folgend wird auch hier die Fahrerlaubnis der Klasse A2 unter der Voraussetzung erteilt, dass die Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen wird. Nach 2 Jahren Besitz der Klasse A2 wäre dann der Aufstieg in die offene Klasse A durch das Bestehen der praktischen Prüfung aus dem Stufenführerschein möglich.

Übergangsregelungen

Wer vor dem 19.01.2013 die Klasse A1 erworben hat, darf ab dem 19.01.2013 auch die neuen Fahrzeuge der Klasse A1 führen. Nach Ablauf von zwei Jahren Besitz der Klasse A1 erfolgt der Aufstieg in die Klasse A2 nach dem 19.01.2013 auch gemäß den neuen Regeln durch das Bestehen einer praktischen Prüfung.

Wer vor dem 19.01.2013 die Klasse A1 erworben hat, nach dem 19.01.2013 und vor Ablauf der zweijährigen Frist schon 18 Jahre alt wird und somit das neue Mindestalter für die Klasse A2 erreicht hat, muss trotzdem die zweijährige Frist zum Aufstieg einhalten. Alternativ kann der Bewerber diese Frist aber verkürzen. Hierzu müssen einige Theoriestunden sowie 6 Sonderfahrten gemäß der Fahrschülerausbildungsverordnung mit einer anschließenden praktische Prüfung absolviert werden.

Wer vor dem 19.01.2013 die Klasse A beschränkt erworben hat, darf ab dem 19.01.2013 auch die neuen Fahrzeuge der Klasse A2 führen. Nach Ablauf von zwei Jahren Besitz der Klasse A beschränkt erfolgt der automatische Aufstieg in die unbeschränkte Klasse A.

Wer vor dem 19.01.2013 die Klasse A beschränkt erworben hat, nach dem 19.01.2013 und vor Ablauf der zweijährigen Frist schon 24 Jahre alt wird und somit das neue Mindestalter für die offene Klasse A erreicht hat, muss trotzdem die zweijährige Frist zum automatischen Aufstieg einhalten. Alternativ kann der Bewerber diese Frist aber verkürzen. Hierzu müssen einige Theoriestunden sowie 6 Sonderfahrten gemäß der Fahrschülerausbildungsverordnung inklusive einer anschließenden praktischen Prüfung absolviert werden.

 

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